Banken müssen Missbrauch bei Kreditkarten-Umsätzen beweisen
Kreditkarten sind aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Viele Onlinekäufe gehen ohne dieses Zahlungsmittel nicht. So können beispielsweise ohne Kreditkarte keine Flugtickets online erworben werden und auch Bargeldabhebungen im Ausland sind mit dieser Karte günstiger. Eine Kreditkarte hat also zahlreiche Vorteile und aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr zu verbannen. Dennoch lauern in Kreditkarten auch Gefahren, etwa
der Missbrauch.
Kreditkartenbetrug
Es gibt heutzutage viele trickreiche Methoden, mit denen Gauner versuchen an die Daten der Kreditkarten zu kommen. Teilweise haben die Betrüger auch Erfolg damit. Leider hat in den letzten Jahren der Kreditkartenbetrug zugenommen, vor allem beim Einsatz im Internet. Immer häufiger kommen Betrüger über das sogenannte Phishing an die Daten der Karteninhaber. Mit Hilfe von E-Mails gefälschter Absenderadressen werden Karteninhaber aufgefordert ihre Kreditkartendaten einzugeben. Der Betrüger fängt dabei die erforderlichen Daten ab und kann die Karte „missbrauchen“. Oft sind diese E-Mails denen von vertrauenswürdigen Seiten sehr ähnlich und der Kreditkarteninhaber erkennt die Fälschung nicht. Bemerkt der Karteninhaber dass er zum Pishingopfer geworden ist, ist es oft schon zu spät. In jedem Fall muss das Opfer aber jetzt sehr schnell reagieren und den Kreditkartenbetrug melden und die Karte
sperren lassen.
Kreditkarteninstitut in der Beweispflicht
Trotz des ganzen Ärgers und Stress ist der Kreditkarteninhaber beim Missbrauch seiner Karte in einer komfortablen Position. Das kreditkartenausgebende Institut versendet einmal monatlich eine Rechnung an den Karteninhaber. Dieser ist verpflichtet die Umsätze auf ihre Korrektheit zu prüfen und innerhalb von 30 Tagen eventuelle Unstimmigkeiten zu beanstanden. Sind auf der Rechnung Umsätze aufgeführt, die nicht vom Karteninhaber stammen, so kann dieser eine
Rücküberweisung des Betrages vom Kreditkarteninstitut fordern. Das Kreditkarteninstitut oder die Bank ist ab jetzt in der Beweispflicht.
Die Sperrung der Kreditkarte
Beim Verlust der Kreditkarte oder bei Feststellung des Kartenmissbrauchs ist es wichtig diese schnellstmöglich sperren zu lassen. Zur Erleichterung hierfür wurde ein zentraler Sperrnotruf eingerichtet. Die meisten Karteninstitute beteiligen sich an diesem Sperrnotruf der unter der Nummer 116 116 zu erreichen ist. Bei EC-Karten ist die Nummer 0180 502 10 21 gültig, bei der MasterCard die 0800 819 1040, bei American Express die 069 97971000 und bei der VISA Card die 0800 811 8440. Zudem bieten auch die jeweiligen Institute eine eigene Sperrhotline an. Allerdings sind bei Anrufen aus dem Ausland die 0800er- Nummern und der zentrale Sperrnotruf nicht erreichbar.
Wie wird ein Schaden reguliert
Wurde ein Schaden durch eine Abbuchung oder einen Einkauf festgestellt so ist es wichtig diesen binnen 30 Tagen nach Erhalt der Kartenabrechnung zu melden. Der Widerspruch erfolgt dabei ausschließlich in schriftlicher Form und direkt an das kartenausgebende Institut. Der Karteninhaber kann sich jetzt entspannt zurücklehnen, denn ab jetzt liegt die Beweispflicht beim Kreditkarteninstitut beziehungsweise dem Internetshop oder dem jeweiligen Geschäft, bei dem die Karte beziehungsweise die Kartendaten zum Einsatz gekommen sind. Nach dem Widerspruch erhält der Karteninhaber meist einen Reklamationsfragebogen. Dieser muss ausgefüllt und an das entsprechende Kreditkarteninstitut
zurückgesendet werden. Das Institut muss bei zweifelhaften Belegen die Zahlung entweder mit der Unterschrift oder einem Belegt nachweisen. Kann das Institut die Richtigkeit der Zahlung nicht beweisen, muss es das Geld umgehend zurückerstatten. Der Karteninhaber muss vor Gebrauch einer Kreditkarte immer darauf achten die Auflagen, welche das Kreditkarteninstitut vertraglich mit dem Karteninhaber festgelegt hat, einzuhalten. Es ist also immer wichtig auch das Kleingedruckte im Vertrag sorgfältig zu lesen. Vor allem der Abschnitt „Haftung“ muss unbedingt beachtet werden. Erfüllt der Karteninhaber diese Bedingungen nicht kommt er seinen Sorgfaltspflichten nicht nach. In diesem Fall hat
der Karteninhaber im Schadenfall nämlich schlechte Karten. Hält sich der Kunde an die vertraglich vereinbarten Regeln und wird Opfer eines Betrügers hat er hingegen gute Karten. Die Beweispflicht obliegt dann
ganz allein beim Kreditinstitut.
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